Häufig gestellte Fragen

Krankenfahrten und Fahrkosten
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden.
Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.

Häufig gestellte Fragen:

1Ist die Fahrt verordnungsfähig - ja oder nein?
Eine Krankenbeförderung gesetzlich versicherter Patienten in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse muss medizinisch notwendig sein.
2Stationäre oder ambulante Behandlung?
  • Bei stationärer Behandlung dürfen Krankenbeförderungen ins Krankenhaus verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen.
  • Krankenbeförderung bei ambulanter Behandlung z.B. in die Arztpraxis oder ins Krankenhaus dürfen nur in bestimmten Ausnahmefahlen verordnet werden. Für folgende Patientengruppen lassen das SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses allerdings Ausnahmen zu: siehe "Krankenbeförderung bei ambulanter Behandlung"
3Krankenbeförderung bei ambulanter Behandlung
  • Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit benötigen
    (Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie). Genehmigungspflicht
  • Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zwingend einen Krankentransportwagen benötigen
  • Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind
    Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit.
    Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
    Diese Patienten müssen die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen seit Januar 2019 nicht mehr bei ihrer Krankenkasse vorlegen, da die Genehmigung als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). Die Neuerung geht auf das Pflegepersonalstärkungsgesetz zurück.
  • Patienten, die ambulant operiert werden, und dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden wird
    Diese Ausnahmeregelung gilt insbesondere dann, wenn die „aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen, beispielsweise patientenindividuellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird“ (§ 7 Krankentransport-Richtlinie). Damit Patienten in solchen seltenen Fällen nicht schlechter gestellt sind als Patienten, die sich stationär behandeln lassen, darf hier eine Krankenbeförderung verordnet werden und es besteht keine Genehmigungspflicht.

Hier finden Sie das Verordnungsformular (Muster)

Zuzahlung

Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst bezahlen. Die Zuzahlung beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt.

Bitte beachten Sie Krankentransport-Richtlinie
08000048369 (FREE)

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